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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen bzw. Lieferungen und Leistungen der Firma FRUCTOMAT GmbH, FN645625z, Steyrer Straße 80, 4470 Enns (im Folgenden kurz „FRUCTOMAT“), soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten im Falle von Widersprüchen vorrangig vor dem jeweiligen Auftrag bzw. den jeweiligen sonstigen Auftragsgrundlagen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Geschäftspartners (im Folgenden kurz „Kunde“) gelten nicht, es sei denn, FRUCTOMAT hätte schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von FRUCTOMAT gelten nicht als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere auch nicht zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden.
2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Ge-schäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2 Zahlungsbedingungen

1. Kostenvoranschläge werden von FRUCTOMAT ausschließlich ohne Gewähr erstellt, worauf ausdrücklich hingewiesen wird. Angebote des Unternehmens werden ausschließlich schriftlich erstellt. FRUCTOMAT ist vier Wochen ab Angebotsdatum an ihr Angebot gebunden.
2. Der Kaufpreis umfasst keine Verpackungs-, Versand- bzw. Installationskosten. Wurde kein anderes Zahlungsziel vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Skonti werden von FRUCTOMAT nicht gewährt. Skontoabzüge bedürfen daher einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft; dies gilt auch für alle bis dahin vorgenommenen Skontoabzüge im Rahmen allfälliger Teilrechnungen. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als schuldbefreiend geleistet, wenn diese auf dem Geschäftskonto von FRUCTOMAT unwiederbringlich eingelangt sind und sich in der freien Verfügbarkeit von FRUCTOMAT befinden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für auch nur eine einzige (Teil-)Zahlung verfallen sämtliche gewährten Vergütungen (Nachlässe, Abschläge, etc.) und sind im gesamten Umfang vom Kunden zu bezahlen bzw. nachzuzahlen. Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden Verzugszinsen berechnet, welche 9,2% über dem Basiszinssatz betragen (§ 456 UGB). Für den Fall des Zahlungsverzuges hat FRUCTOMAT nach Mahnung (Email, Fax, etc.) und Einräumung einer zumindest achttägigen Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist im Falle des Rücktritts von FRUCTOMAT verpflichtet, die kaufgegenständliche Ware zurückzugeben und einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Pauschalbetrages von 30 % des Bruttorechungsbetrages an FRUCTOMAT zu bezahlen. Daneben hat FRUCTOMAT das Recht, auch einen darüberhinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Sofern der Kunde bei Rücktritt von FRUCTOMAT die Ware nicht auf seine eigenen Kosten retourniert, ist FRUCTOMAT berechtigt, die Ware am Installationsort zu demontieren bzw. durch Dritte demontieren und auf Kosten des Kunden abholen zu lassen. Es gilt dabei das Betretungsrecht gemäß Punkt 11 (Eigentumsvorbehalt). Mehrere Kunden haften FRUCTOMAT bei einem gemeinsam erteilten Auftrag solidarisch. FRUCTOMAT ist im Falle von Teillieferungen berechtigt, jederzeit Teilrechnungen für bereits gelieferte Waren (Auftragsteile) zu legen. Der Kunde hat FRUCTOMAT im Falle des Zahlungsverzuges die angemessenen, zweckentsprechenden Kosten einer Anwaltsmahnung über € 300,00 zzgl. USt. zu ersetzen. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegenüber FRUCTOMAT zustehen, ist ausgeschlossen.
3. Für den Fall der Vereinbarung von Ratenzahlungen gilt bei Verzug mit nur einer einzigen Rate Terminsverlust als vereinbart, falls der Kunde eine Kaufpreisrate nicht fristgerecht oder vollständig entrichtet.
4. STORNOGEBÜHR: Im Falle der Stornierung eines Auftrages nach erfolgter Bestellung durch den Kunden, hat FRUCTOMAT das Recht eine Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes vom Kunden zu verlangen. Die Einforderung von darüber hinausgehenden Schäden (welcher Natur auch immer, wie etwa Vermögensschäden etc.) wird dadurch nicht berührt bzw. nicht eingeschränkt.
5. Zahlungen sind ausschließlich auf folgendes Geschäftskonto von FRUCTOMAT zu leisten:
FRUCTOMAT GmbH
Sparkasse Neuhofen
IBAN: AT11 2032 6000 0002 9058
BIC: SPNKAT21XXX

Nur Zahlungen auf dieses Konto gelten als ordnungsgemäß und schuldbefreiend.

3 Drittfinanzierung

1. Der Käufer hat FRUCTOMAT innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung den finanzierenden Dritten (Kredit- oder Leasinggeber; im Folgenden „Finanzierer“) bekanntzugeben und einen Entwurf der Abwicklungsbedingungen einschließlich einer Finanzierungszusage des Finanzierers zu übermitteln. FRUCTOMAT behält sich das Recht vor, den Finanzierer ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Bei drittfinanziertem Erwerb gelten die mit dem Käufer vereinbarten Bedingungen sowie diese AGB.
3. Tritt der Finanzierer in den Vertrag ein, gelten für ihn dieselben Rechte und Pflichten wie für den Käufer, soweit nicht abweichend geregelt.
4. Die Lieferung erfolgt direkt an den Käufer, der den Liefergegenstand für den Finanzierer in Besitz nimmt. Gefahr und Nutzen gehen mit Übergabe über.
5. Mit vollständiger Zahlung geht das Eigentum auf den Finanzierer über. Punkt 11 (Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt.
6. Soweit Software Vertragsgegenstand ist, erhält der Finanzierer mit Zahlung des gesamten Kaufpreises ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software im Rahmen der einschlägigen Nutzungsbedingungen. Dieses Recht ist auf die mitgelieferte Hardware beschränkt.
7. Verpflichtungen aus dem Vertrag, die über die Kaufpreiszahlung hinausgehen, erfüllt der Käufer. Die Rechtsposition von FRUCTOMAT wird dadurch nicht eingeschränkt.
8. Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag kann der Käufer für den Finanzierer geltend machen; bestimmte Rechte (z. B. Rückabwicklung, Eigentumsübertragung, Rückerstattung des Kaufpreises) stehen ausschließlich dem Finanzierer zu.
9. Nebenabreden oder Änderungen sind nur mit Zustimmung von Käufer und Finanzierer schrift-oder Textform (insbesondere per E-Mail oder elektronischer Signatur) zulässig.
10. Der Finanzierungsvertrag zwischen Käufer und Finanzierer entfaltet keine Rechtswirkung gegenüber FRUCTOMAT.
11. Bedingungen des Finanzierers, die diesen AGB oder Vertragsbedingungen von FRUCTOMAT widersprechen, sind unwirksam, auch wenn FRUCTOMAT Dokumente des Finanzierers unterzeichnet.

4 Lieferung und Installation

1. FRUCTOMAT ist berechtigt, die einem Auftrag zugrunde liegenden Waren nach eigener Wahl in Teillieferungen zu liefern. Für Lieferungen werden – zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis – die jeweiligen in- und ausländischen Verpackungs-, Versand-, Transport- und Installationskosten verrechnet. Dem Kunden ist bekannt, dass diese Kosten nicht bereits im Vorhinein feststehen und daher vorweg kaum definitiv kalkulierbar sind; der Kunde verpflichtet sich, die FRUCTOMAT jeweils tatsächlich aufgelaufenen Verpackungs-, Versand-, Transport- und Installationskosten an FRUCTOMAT nach Rechnungslegung zu bezahlen.
2. Lieferfristen gelten nur dann als rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie von FRUCTOMAT schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt wurden.
3. Der Kunde trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Geräte etwaige elektrische und sanitäre Anschlüsse gelegt, und alle sonstigen für die Installation notwendigen Vorkehrungen ordnungsgemäß sowie fachgerecht – insbesondere auch gemäß den Spezifikationen seitens FRUCTOMAT – getroffen bzw. errichtet sind. FRUCTOMAT hat keine Verpflichtung, die errichteten bzw. getroffenen Vorkehrungen (Anschlüsse, Leitungen, etc.) auf deren fachgerechte Herstellung hin zu überprüfen, sodass FRUCTOMAT auf die ordnungsgemäße, fachgerechte Herstellung vertrauen darf. Der Kunde hat die angegebenen Maße, Gewichte und Installationsanweisungen zur Kenntnis genommen. Der Kunde wird FRUCTOMAT jeden Schaden ersetzen, der wegen nicht getroffener oder mangelhafter Vorkehrungen bei der Lieferung und Installation der Geräte entsteht (insbesondere auch Schäden aus sich daraus ergebenden Verzögerungen oder daraus resultierender Mehrkosten).
4. FRUCTOMAT haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse oder behördlicher Maßnahmen. In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen.

5 Bestellung und Lieferung von Füllprodukten

1. Die Bestellung von Füllprodukten erfolgt gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Die Lieferung erfolgt unfrei vom nächstgelegenen FRUCTOMAT-Lager. Die Wahl der Versandform obliegt FRUCTOMAT. Etwaige Kosten für notwendige Verpackung gehen zu Lasten des Kunden.

6 Gefahrenübergang

1. Mangels abweichender Vereinbarung gilt die Ware als „ab Werk“ (EXW gemäß INCOTERMS® in der jeweils gültigen Fassung) verkauft. Das Versandrisiko trägt daher der Kunde. Die Leistungsgefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer über. Bei Selbstabholung erfolgt der Gefahrenübergang mit Absendung der Bereitstellungsanzeige an den Kunden. Bei Ablieferung der Ware durch FRUCTOMAT selbst geht die Gefahr mit der Ablieferung über.
2. Im Übrigen gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen INCOTERMS® der Internationalen Handelskammer (ICC) in ihrer aktuellen Fassung.

7 Einschulung von Bedienungskräften

1. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Bedienungsanleitung der gelieferten Geräte und zur Einhaltung von sonstigen von FRUCTOMAT übergebenen Produktinformationen, Wartungsanweisungen, sonstigen Hinweisen etc. sowie zur Einschulung seines Personals. Für allfällige durch Nichteinhaltung dieser Anweisungen, Informationen, Anleitungen etc. entstandene Kosten bzw. Schäden haftet FRUCTOMAT nicht und sind diese zur Gänze vom Kunden zu tragen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in dem Kaufpreis keine Einschulung durch FRUCTOMAT enthalten ist. Für den Fall, dass der Kunde Einschulungsmaßnahmen durch FRUCTOMAT wünscht bzw. beauftragt, so hat der Kunde diese Leistungen gesondert an FRUCTOMAT zu bezahlen.

8 Software, Datennutzung und Updates

1. Die auf den gelieferten Geräten installierte Software bleibt Eigentum von FRUCTOMAT bzw. Der jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den bestimmungsgemäßen Betrieb der gelieferten Produkte. Änderungen, Vervielfältigungen oder Übertragungen der Software sind ohne ausdrückliche Zustimmung von FRUCTOMAT unzulässig, ausgenommen eine zulässige Sicherungskopie.
2. FRUCTOMAT ist berechtigt, auf System-, Betriebs- und Leistungsdaten der Geräte zuzugreifen, diese auszulesen und auszuwerten, soweit dies zur Fehlerdiagnose, Wartung, Qualitätssicherung, Produkt-sicherheit oder Weiterentwicklung der Geräte erforderlich ist. Dabei werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich. In diesen Fällen erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG).
3. FRUCTOMAT kann Softwareaktualisierungen, Sicherheits- und Funktionsupdates („Over-the-Air-Up-dates“) remote bereitstellen oder einspielen, sofern diese der Verbesserung, Sicherheit oder Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dienen. Der Kunde wird hierüber informiert, soweit dies technisch und organisatorisch zumutbar ist.
4. FRUCTOMAT behält sich vor, die Datennutzung und technischen Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weiterzuentwickeln, um künftige digitale Funktionen, Services und Auswertungsmöglichkeiten zu ermöglichen. Alle erhobenen Daten werden vertraulich behandelt, sicher gespeichert und ausschließlich für betriebliche Zwecke im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

9 Mängelrüge, Gewährleistung, Garantie

1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Lieferung gemäß § 377 UGB zu überprüfen und feststellbare Mängel auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und darüber hinaus FRUCTOMAT binnen sieben Tagen nach Lieferung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Mangelfolgeschäden und einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr gegenüber FRUCTOMAT geltend machen.
2. Mängel, die bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt des § 377 UGB nicht sofort erkennbar sind, sind spätestens binnen sieben Tagen nach deren Entdeckung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) an FRUCTOMAT anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, und er kann Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Mangelfolgeschäden und einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.
3. FRUCTOMAT leistet für die gelieferten Waren innerhalb von zwölf Monaten ab Übergabe gesetzliche Gewähr. Besonders zugesagte Eigenschaften der Ware bestehen seitens FRUCTOMAT nicht; eine stillschweigende Verlängerung von Gewährleistungsfristen ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung beschränkt sich ausnahmslos auf die kostenlose Bereitstellung von Ersatzteilen für mangelhafte Geräteteile. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe trifft den Kunden.
4. FRUCTOMAT gewährt eine freiwillige Garantie von bis zu 24 Monaten ab Übergabe der Ware, sofern nach Ablauf des ersten Jahres ein Jahresservice durch von FRUCTOMAT geschulte Techniker ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Nachweis der fristgerechten und fachgerechten Durchführung des Jahresservice obliegt dem Kunden. Die Garantie umfasst ausschließlich die Bereitstellung von Ersatzteilen. Verpackungs-, Transport-, Versand- und Einbaukosten trägt der Kunde.
5. Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel aufgrund unsachgemäßer Bedienung, Beanspruchung oder Wartung durch nicht autorisiertes Personal, sowie gewöhnliche Verschleißerscheinungen. Im Rahmen von Sondervereinbarungen vereinbarte Reparaturen werden ausnahmslos in den Geschäftsräumlichkeiten von FRUCTOMAT von deren Technikern durchgeführt, wobei der Transport der Geräte zu FRUCTOMAT auf Risiko und auf Kosten des Kunden erfolgt. Allfällig ausgetauschte (d.h. ausgebaute und ersetzte) Teile verbleiben bei FRUCTOMAT und gehen ersatzlos in das Eigentum von FRUCTOMAT über.
6. Werden die von FRUCTOMAT vorgeschriebenen Wartungen nicht eingehalten oder werden nicht die von FRUCTOMAT gelieferten oder empfohlenen Ersatzteile oder Füllprodukte verwendet und entsteht daraus ein Problem oder Schaden am Gerät, so besteht hierfür kein Gewährleistungsanspruch bzw. keine Haftung von FRUCTOMAT. Gleiches gilt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Gerät nicht durch dafür autorisiertes Personal von FRUCTOMAT durchgeführt werden. Diesem Personal werden Personen gleichgestellt, die nachweislich eine technische Schulung der FRUCTOMAT GmbH absolviert haben.
7. Der Anspruch des Kunden auf Gewährleistung ist nicht übertragbar und endet bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Übertragung/Weitergabe der Geräte.
8. Alle Arbeiten werden innerhalb der Geschäftszeiten von FRUCTOMAT durchgeführt. Für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung oder durch Verzögerungen bei der Wartung und Reparatur von Geräten entstehen, haftet FRUCTOMAT nicht. Aufgewendete Verbrauchsmaterialien des Kunden werden von FRUCTOMAT nicht ersetzt. 

10 Haftung

1. Die Haftung von FRUCTOMAT wird – mit Ausnahme von Personenschäden und Ansprüchen aus Produkthaftung – bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Bei grobem Verschulden ist die Haftung von FRUCTOMAT auf maximal EUR 10.000,00 beschränkt. Der Ersatz darüberhinausgehender Schäden ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn oder sämtlichen sonstigen Folgeschäden (Betriebsausfall, etc.). Bei Vorhandensein mehrerer Kunden verteilt sich der angeführte Höchstbetrag auf diese aliquot. Ansprüche gegen FRUCTOMAT aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, es sei denn es gilt gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist.
2. Gegenüber dem Kunden ist darüber hinaus jede Haftung für Schäden Dritter, die direkt oder indirekt in Verbindung mit dem Kauf, dem Gebrauch von Waren, sowie der Vornahme von Service und Reparaturarbeiten entstehen, ausgeschlossen.

11 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von FRUCTOMAT. Der Kunde räumt FRUCTOMAT (bzw. den von FRUCTOMAT beauftragten Dritten) zu diesem Zweck das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen sich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren befinden, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und Terminvereinbarung zu betreten, um die Demontage und Abholung vorzunehmen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist entbehrlich, wenn Gefahr im Verzug besteht oder der Kunde seiner Herausgabepflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt.
2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren berechtigt.Er tritt im Gegenzug jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung an FRUCTOMAT ab und verpflichtet sich, den Drittschuldner sofort davon in Kenntnis zu setzen und die erfolgte Sicherungszession in seinen Geschäftsbüchern einzutragen.
3. Solange FRUCTOMAT Eigentümer der kaufgegenständlichen Ware ist, verpflichtet sich der Kunde, das Eigentumsrecht von FRUCTOMAT, insbesondere in den nachfolgenden Fällen, Dritten gegenüber kundzugeben und FRUCTOMAT unverzüglich davon zu verständigen:
a. wenn Dritte durch Beschlagnahmung, Pfändung etc. Rechte an der Ware geltend machen.
b. wenn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

12 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen von abgeschlossenen Aufträgen oder der gegenständlichen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Bedingungen umfasst auch die Textform, insbesondere E-Mail oder elektronische Signatur.
2. Das Vertragsverhältnis zwischen FRUCTOMAT und dem Kunden unterliegt materiellem österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Enns. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag bzw. diesen Bedingungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für 4470 Enns zuständigen Gerichtes vereinbart.
3. Sollte eine Bestimmung (bzw. Teile davon) eines abgeschlossenen Auftrags oder der gegenständlichen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. die übrigen Teile der Bestimmung unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung solchen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.